Errichtung einer Dienstbarkeit

Errichtung einer Dienstbarkeit

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
Als Beispiele seien folgende in der Praxis häufig begründeten Dienstbarkeiten erwähnt:

  • Wegrechte, wie Fuss- und Fahrwegrecht, Zugangsrecht, Durchgangsrecht
  • Baurechte, wie Näherbaurecht, Grenzbaurecht, Grenzgestaltungsrecht
  • Leitungsrechte, wie Werkleitungsrecht, Anschlussrecht, Leitungsrecht
  • Nutzungsrechte, wie Benützungsrecht, Bestandesrecht, Ablagerungsrecht
  • Nutzungsbeschränkungen, wie Baubeschränkung, Nutzungsbeschränkung
  • Wohnrecht
  • Nutzniessung

Im Grundstückverkehr haben Dienstbarkeiten eine grosse Bedeutung. Mit ihnen werden Rechte verdinglicht und sie sind aus dem Grundbuch für jedermann ersichtlich.

Sie füllen das nachfolgende Formular aus. Schumacher Advokatur & Notariat GmbH wird daraufhin die entsprechenden Unterlagen vorbereiten. Der Notar beurkundet anschliessend den Dienstbarkeitsvertrag, worauf dieser im Grundbuch eingetragen wird.

Nein. Sie können sich vertreten lassen.

Nein. Leider können wir auf dem Gebiet des Kantons Luzern entsprechende Dienstleistungen anbieten.

Die Errichtungskosten einer Dienstbarkeit hängen von der Pfandsumme ab. Bei Schumacher Advokatur & Notariat GmbH kostet die Errichtung eines Schuldbriefes ab CHF 300 (plus MwSt. und Auslagen).

Die Grundbuchgebühren sind separat zu entrichten.